Erbrecht

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel beliebige Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Als ihr Notariat in Koblenz beraten wir Sie bei der Ausgestaltung der Erbfolge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung nebst der Beurkundung zu empfehlen.

Wie die Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bei eigenhändig errichteten Testamenten im Vergleich zu notariellen Verfügungen zeigt, kann diesen Streitigkeiten weitgehend durch zweifelsfrei ausgebarbeitete notarielle Verfügungen vorgebeugt werden.

Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen.

Anders wie bei gemeinschaftlichen Testamenten können nicht nur Ehepartner/Lebenspartner einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners oft überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.

Als ihr Notariat in Koblenz beraten wir sie bei der Erstellung ihrer letztwilligen Verfügung und erstellen die für die Erbfolge notwendigen Urkunden.

Im Beratungsgespräch klären wir auf, ob und welche Bestimmungen für ihren individuellen Nachlass sinnvoll sind.

Wichtig zu wissen ist, dass die notariellen Verfügungen für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall einen Erbschein ersetzen können und damit sogar schlussendlich Gebühren sparen!